RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0125

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 1.12.1992, 90/07/0132). Insbesondere besteht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - kein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung von Altkomplexen (Hinweis E 13.12.1994, 92/07/0073, ua). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Zuteilung des Altkomplexes an eine andere Partei des Zusammenlegungsverfahrens anstatt an diejenige Partei, die gegen den Zusammenlegungsplan und den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Berufung erhoben hat, tatsächlich die von der letztgenannten Partei behaupteten Nachteile für diese Partei verbunden wären. Die Behörde hat nämlich dargelegt, daß ein Teil des Altkomplexes einer bestimmten anderen Partei zugeteilt werden mußte, um dem Gebot des § 1 Abs 2 lit a OÖ FlVfLG 1979 - Beseitigung oder Milderung einer beengten Hoflage - nachkommen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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