RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0072

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0032 E 13. Dezember 1988 VwSlg 12824 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf § 121 WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 121 WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die § 107 WRG, § 111 WRG, sondern auf § 121 WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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