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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Entschädigung in der nach § 117 Abs 1 WRG getroffenen Entscheidung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, beinhaltet dieser Ausspruch, daß der Partei keine Entschädigung nach § 117 Abs 1 WRG gebührt. Es handelt sich bei dieser Verweisung auf den Zivilrechtsweg um eine Entscheidung über eine Entschädigung, gegen die gemäß § 117 Abs 4 WRG eine Berufung nicht zulässig ist (Hinweis B 16.2.1994, 93/03/0308).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070082.X01Im RIS seit
05.03.2002