RS Vwgh 1997/10/2 95/07/0014

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §65;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Da dem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist, darf der Berufungswerber, wie dies aus der Bestimmung des § 65 AVG hervorgeht, im Zuge des Berufungsverfahrens auch neues Tatsachenvorbringen erstatten, das die Berufungsbehörde in ihre Entscheidungsfindung dann auch einzubeziehen hat, wenn damit der Gegenstand der Sache nicht verlassen wird. Verlassen hat die Partei den Gegenstand der Sache des Berufungsverfahrens mit einem neuen Vorbringen aber nur dann, wenn sie damit andere von der mitbeteiligten Partei gesetzte Maßnahmen zum Inhalt ihres Abhilfebegehrens nach § 138 Abs 1 lit a WRG gemacht hat, als sie dies im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens auf einen anderen rechtlichen

Grund als im erstinstanzlichen Verfahren zu stützen, ist dem ASt nicht verwehrt, auch die Berufungsbehörde ist durch die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht gehindert, die Rechtsfrage der Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen und ihres daraus resultierenden Charakters als eigenmächtige Neuerung nach anderen rechtlichen Erwägungen als denen zu beurteilen, die vom ASt im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X04

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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