Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §65;Rechtssatz
Da dem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist, darf der Berufungswerber, wie dies aus der Bestimmung des § 65 AVG hervorgeht, im Zuge des Berufungsverfahrens auch neues Tatsachenvorbringen erstatten, das die Berufungsbehörde in ihre Entscheidungsfindung dann auch einzubeziehen hat, wenn damit der Gegenstand der Sache nicht verlassen wird. Verlassen hat die Partei den Gegenstand der Sache des Berufungsverfahrens mit einem neuen Vorbringen aber nur dann, wenn sie damit andere von der mitbeteiligten Partei gesetzte Maßnahmen zum Inhalt ihres Abhilfebegehrens nach § 138 Abs 1 lit a WRG gemacht hat, als sie dies im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens auf einen anderen rechtlichen
Grund als im erstinstanzlichen Verfahren zu stützen, ist dem ASt nicht verwehrt, auch die Berufungsbehörde ist durch die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht gehindert, die Rechtsfrage der Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen und ihres daraus resultierenden Charakters als eigenmächtige Neuerung nach anderen rechtlichen Erwägungen als denen zu beurteilen, die vom ASt im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X04Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012