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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 18 FrG 1993 hatte die Behörde (zwingend) ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem § 19 und § 20 FrG 1993 nicht entgegenstehen (Hinweis E 23.3.1995, 95/18/0151, E 5.4.1995, 94/18/0496). Daß dem Fremden (behauptetermaßen) kurze Zeit vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach den genannten Bestimmungen nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180474.X01Im RIS seit
20.11.2000