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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31d Abs2;Rechtssatz
§ 31d Abs 2 WRG stellt lediglich auf "erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien" ab, ohne daß es darauf ankommt, auf welche Bestimmung des WRG die Behörde diese Bewilligung gestützt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X03Im RIS seit
12.11.2001