RS Vwgh 1997/10/2 96/07/0236

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Angabe eines unrichtigen Datums jenes Bescheides, den die Berufungswerber nach dem für alle Beteiligten klaren Gegenstand ihrer Anfechtung vor der Berufungsbehörde bekämpft haben, beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Berufung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070236.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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