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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Angabe eines unrichtigen Datums jenes Bescheides, den die Berufungswerber nach dem für alle Beteiligten klaren Gegenstand ihrer Anfechtung vor der Berufungsbehörde bekämpft haben, beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Berufung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070236.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017