RS Vwgh 1997/10/2 97/18/0505

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes konnte der Bf nicht in dem subjektiven Recht auf Entscheidung iSd Gesetzes (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969) verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid keine Ermessensentscheidung getroffen wurde, handelt es sich doch bei dem Ausspruch der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 18 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 FrG 1993 um eine gebundene Entscheidung.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180505.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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