RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0078

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs6;

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 32 Abs 6 WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 war es, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG auch für Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen für anwendbar zu erklären, die die Kriterien des § 32 Abs 1 WRG bis § 32 Abs 3 WRG erfüllten. Entscheidend ist, ob eine wasserrechtliche Bewilligung INHALTLICH auf § 32 Abs 1 WRG bis § 32 Abs 3 WRG zu stützen war und nicht, ob diese Bestimmungen im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides angeführt wurden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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