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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 32 Abs 6 WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 war es, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG auch für Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen für anwendbar zu erklären, die die Kriterien des § 32 Abs 1 WRG bis § 32 Abs 3 WRG erfüllten. Entscheidend ist, ob eine wasserrechtliche Bewilligung INHALTLICH auf § 32 Abs 1 WRG bis § 32 Abs 3 WRG zu stützen war und nicht, ob diese Bestimmungen im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides angeführt wurden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X01Im RIS seit
12.11.2001