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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138). Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der BEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNG VERLIEHENEN RECHTES" in der Judikatur
bedeutet nicht, daß Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde,
die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017