RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138). Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der BEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNG VERLIEHENEN RECHTES" in der Judikatur

bedeutet nicht, daß Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde,

die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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