Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/28 95/19/0566 1 (hier: Satz 1; betreffend das AufenthaltsG 1992 idF der Nov BGBl 1995/351; die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Berufung gegen die wegen verspäteter Antragstellung erfolgte Zurückweisung eines "Verlängerungsantrages" abgewiesen wurde, hängt demnach nicht davon ab, ob über einen früher eingebrachten Antrag - Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung - bereits entschieden worden ist)Stammrechtssatz
Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit ist dem AVG fremd. Da die iSd § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 rechtzeitige Antragstellung Erfolgsvoraussetzung eines Verlängerungantrages ist, bewirkt die Rechtskraft der Abweisung des verspätet gestellten Verlängerungantrages nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG in einem anderen Verfahren aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191540.X01Im RIS seit
02.05.2001