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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, wonach ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener letztinstanzlicher Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist, ergibt sich auch für den Bereich außerhalb der Anwendbarkeit des AVG (als ein ausdrücklich geregeltes Fehlerkalkül), daß die bloße Unzuständigkeit einer letztinstanzlichen Behörde zur Erlassung eines Verwaltungsaktes nicht zu dessen absoluter Nichtigkeit führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191019.X04Im RIS seit
19.06.2001