RS Vwgh 1997/10/3 95/19/1019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, wonach ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener letztinstanzlicher Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist, ergibt sich auch für den Bereich außerhalb der Anwendbarkeit des AVG (als ein ausdrücklich geregeltes Fehlerkalkül), daß die bloße Unzuständigkeit einer letztinstanzlichen Behörde zur Erlassung eines Verwaltungsaktes nicht zu dessen absoluter Nichtigkeit führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191019.X04

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten