RS Vwgh 1997/10/3 AW 97/08/0063

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten gem § 8 BEinStG die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des ASt erteilt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auf Rechte, die dem ASt nicht als Dienstnehmer zukommen, nicht Bedacht zu nehmen, weil solche Rechte durch die Bewilligung des Ausspruches der Kündigung weder aufgehoben noch - rechtlich - beschränkt werden können (hier: Mithaftender für "den Betrieb", Einbringung seines gesamten Vermögens in das Unternehmen, Einsichtsrechte und Informationsrechte). Informationsrechte oder Mitwirkungsrechte, welche der ASt auf andere Anspruchsgrundlagen zu stützen hätte, könnte er nur bei den ordentlichen Gerichten durchsetzen, wenn ihrer Wahrnehmung faktische Hindernisse entgegenstehen und eine Gefährdung des ASt dadurch gegeben sein sollte. Im übrigen könnte ein für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehender Entgeltanspruch des ASt auch durch eine zwischenzeitige Betriebsveräußerung nicht beschränkt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080063.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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