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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungRechtssatz
Die Behauptung der mangelnden Determiniertheit des Vlbg BauG 1972 sowie der AusgleichsabgabeV zur Bemessung der Abgabe trifft nicht zu. Die Kriterien zur Bemessung der Abgabe sind insbesondere durch §13 Vlbg BauG 1972 iVm §3 AusgleichsabgabeV hinreichend bestimmt.
Es ist nicht unsachlich, wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal auch der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (ua durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft.
Das Vorbringen, die AusgleichsabgabeV verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot, weil bestimmte Institutionen nicht Normadressaten der Verordnung waren, trifft nicht zu. Die AusgleichsabgabeV wendet sich - ausnahmslos - an Eigentümer von Bauwerken, welchen die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen gewährt hat. Die behaupteten Vollzugsfehler belasten die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Garagen, Gemeinderecht, Abgaben Gemeinde-, Ausgleichsabgabe, Finanzverfassung, AbgabenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B200.1995Dokumentnummer
JFR_10039373_95B00200_01