RS Vfgh 1996/6/27 B200/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
AusgleichsabgabeV der Stadtvertretung Feldkirch vom 05.07.84 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze §3
Vlbg BauG 1972 §13

Rechtssatz

Die Behauptung der mangelnden Determiniertheit des Vlbg BauG 1972 sowie der AusgleichsabgabeV zur Bemessung der Abgabe trifft nicht zu. Die Kriterien zur Bemessung der Abgabe sind insbesondere durch §13 Vlbg BauG 1972 iVm §3 AusgleichsabgabeV hinreichend bestimmt.

Es ist nicht unsachlich, wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal auch der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (ua durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft.

Das Vorbringen, die AusgleichsabgabeV verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot, weil bestimmte Institutionen nicht Normadressaten der Verordnung waren, trifft nicht zu. Die AusgleichsabgabeV wendet sich - ausnahmslos - an Eigentümer von Bauwerken, welchen die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen gewährt hat. Die behaupteten Vollzugsfehler belasten die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • B 200/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.1996 B 200/95

Schlagworte

Baurecht, Garagen, Gemeinderecht, Abgaben Gemeinde-, Ausgleichsabgabe, Finanzverfassung, Abgabenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B200.1995

Dokumentnummer

JFR_10039373_95B00200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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