RS Vwgh 1997/10/3 97/19/1521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/19 90/03/0247 1 (hier: Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen Fremden vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH gegen den die Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid)

Stammrechtssatz

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Daß Änderungen der Sachlage oder Rechtslage zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeerhebung für die unabhängig von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - für die die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist - zu prüfende Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung von Relevanz sind, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG, der zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (hier: Bewilligungen nach dem LuftfahrtG für einen verstrichenen Zeitraum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191521.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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