RS Vwgh 1997/10/3 96/19/1949

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §410 Abs7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Bescheidfeststellung, die Anmeldung des Fremden bei der Krankenversicherung sei abgelehnt worden, ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides in Ansehung der Versicherungspflicht gem § 410 Abs 1 ASVG nicht zu entnehmen. Nur die Bindungswirkung eines solchen Bescheides hätte es aber entbehrlich gemacht, daß die zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde vor Erlassung ihres Bescheides gem § 38 AVG eingenständig die Vorfrage prüft, ob der Fremde - wie er bereits vor dieser Behörde behauptete - bei Aufnahme der von ihm beabsichtigten Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 ASVG (aus dem Grunde des § 10 Abs 1 ASVG auch unabhängig von einer Anmeldung) pflichtversichert wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191949.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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