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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Bescheidfeststellung, die Anmeldung des Fremden bei der Krankenversicherung sei abgelehnt worden, ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides in Ansehung der Versicherungspflicht gem § 410 Abs 1 ASVG nicht zu entnehmen. Nur die Bindungswirkung eines solchen Bescheides hätte es aber entbehrlich gemacht, daß die zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde vor Erlassung ihres Bescheides gem § 38 AVG eingenständig die Vorfrage prüft, ob der Fremde - wie er bereits vor dieser Behörde behauptete - bei Aufnahme der von ihm beabsichtigten Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 ASVG (aus dem Grunde des § 10 Abs 1 ASVG auch unabhängig von einer Anmeldung) pflichtversichert wäre.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191949.X01Im RIS seit
02.05.2001