RS Vwgh 1997/10/3 96/19/2173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/28 94/19/0010 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des (hinsichtlich der "Verfolgungssicherheit" des Bf iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 in Rußland) fehlenden Sachverhaltsvorbringens hat der VwGH aber wenigstens insoweit von Amts wegen in eine Prüfung einzutreten, ob ihm auf der Grundlage des von der belangten Behörde ermittelten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes die nachprüfende Kontrolle der rechtlich entscheidungswesentlichen Fragen (hier: ob der Bf in Rußland bereits vor Verfolgung sicher war) überhaupt möglich ist (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0165 und E 19.3.1991, 89/08/0321, 0322). Da zufolge des hinsichtlich Rußland nicht gewährten Parteiengehörs dem Bf insoweit Untätigkeit bzw Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, hat der VwGH zu prüfen, ob der angenommene Sachverhalt ausreichend ist und in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde (Hinweis E 4.6.1985, 85/05/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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