RS Vwgh 1997/10/3 96/19/2460

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/13 95/19/1719 1 (hier: Auch in einem solchen Ermittlungsverfahren trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht; hier auch betreffend den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Die im § 6 AufenthaltsG 1992 verankerte Pflicht des Fremden, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, reicht nicht so weit, auch das Nichtvorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes iSd § 10 Abs 1 FrG 1993 darzutun. Im konkreten Fall durfte die Behörde den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens heranziehen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192460.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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