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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/13 95/19/1719 1 (hier: Auch in einem solchen Ermittlungsverfahren trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht; hier auch betreffend den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993)Stammrechtssatz
Die im § 6 AufenthaltsG 1992 verankerte Pflicht des Fremden, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, reicht nicht so weit, auch das Nichtvorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes iSd § 10 Abs 1 FrG 1993 darzutun. Im konkreten Fall durfte die Behörde den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens heranziehen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192460.X02Im RIS seit
11.07.2001