RS Vwgh 1997/10/3 95/19/1019

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §11 Abs5;

Rechtssatz

Der Zurückweisung eines Antrages auf Ernennung auf bestimmte, nicht ausgeschriebene Planstellen (Notarstellen) durch die Notariatskammer käme auch dann Bescheidqualität zu, wenn die Notariatskammer zur Erlassung eines solchen Zurückweisungsbescheides nicht zuständig gewesen wäre, weil die Zurückweisung einer Bewerbung wegen Unzulässigkeit mangels ausgeschriebener Amtsstelle jedenfalls im Kreis ("Umfeld") jener Verwaltungsmaterien erfolgte, zu deren Vollzug eine Zuständigkeit dieser Kammer bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191019.X03

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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