Index
27/02 NotareNorm
NO 1871 §11 Abs5;Rechtssatz
Der Zurückweisung eines Antrages auf Ernennung auf bestimmte, nicht ausgeschriebene Planstellen (Notarstellen) durch die Notariatskammer käme auch dann Bescheidqualität zu, wenn die Notariatskammer zur Erlassung eines solchen Zurückweisungsbescheides nicht zuständig gewesen wäre, weil die Zurückweisung einer Bewerbung wegen Unzulässigkeit mangels ausgeschriebener Amtsstelle jedenfalls im Kreis ("Umfeld") jener Verwaltungsmaterien erfolgte, zu deren Vollzug eine Zuständigkeit dieser Kammer bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191019.X03Im RIS seit
19.06.2001