RS Vwgh 1997/10/3 96/19/2173

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/08/0123 4 (hier: allgemein Mängel des Ermittlungsverfahren)

Stammrechtssatz

Hätten "neue Tatsachen" iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG schon im seinerzeitigen Verfahren durch eine ordnungsgemäße Begutachtung festgestellt werden können, steht das seinerzeitige fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG entgegen (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192173.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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