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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1 impl;Rechtssatz
Erstreckt sich der Verantwortungsbereich eines Filialleiters laut der Urkunde, mit der jener zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird, "auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, INSBESONDERE auf die Einhaltung
1)
von Dienstnehmerschutzbestimmungen,
2)
der Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide und des ARBEITSZEITGESETZES ..."
(es folgen weitere Gesetzesbestimmungen), dann ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich des AZG klargestellt, daß dem Filialleiter die Verantwortung für deren Einhaltung zukommt. Ob mit dieser Bestellung eine klare Abgrenzung des Aufgabenbereiches auch in Ansehung sonstiger (in der Aufzählung nicht ausdrücklich genannter) Vorschriften vorgenommen wurde, ist ohne Belang, weil es hier nur um die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des AZG geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110088.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013