RS Vwgh 1997/10/7 95/11/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1 impl;
ASchG 1994 §130 impl;
AZG §28 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1 impl;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Erstreckt sich der Verantwortungsbereich eines Filialleiters laut der Urkunde, mit der jener zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird, "auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, INSBESONDERE auf die Einhaltung

1)

von Dienstnehmerschutzbestimmungen,

2)

der Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide und des ARBEITSZEITGESETZES ..."

(es folgen weitere Gesetzesbestimmungen), dann ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich des AZG klargestellt, daß dem Filialleiter die Verantwortung für deren Einhaltung zukommt. Ob mit dieser Bestellung eine klare Abgrenzung des Aufgabenbereiches auch in Ansehung sonstiger (in der Aufzählung nicht ausdrücklich genannter) Vorschriften vorgenommen wurde, ist ohne Belang, weil es hier nur um die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des AZG geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110088.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten