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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §61 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0156Rechtssatz
Die Abweisung eines an den Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung gerichteten Devolutionsantrages durch diesen erfolgt im Anwendungsbereich des KFG (§ 123 Abs 1 KFG) nicht mit letztinstanzlichem Bescheid iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den VwGH ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig (Hinweis E 25.1.1994, 93/11/0136). Daran ändert die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts. Dieser Umstand kann nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG darstellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110131.X01Im RIS seit
03.04.2001