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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Hat der Lenkerberechtigte auf der Autobahn vor einer Tunnel-Mautstelle umgekehrt und 12 Kilometer bei starkem Verkehrsaufkommen eine sogenannte Geisterfahrt absolviert, ohne zu bemerken, daß er sich auf der Autobahn befindet, und hat er bei seiner Anhaltung einen verwirrten, örtlich desorientierten, aber nicht alkoholisierten Zustand aufgewiesen, so bestehen (hier: aufgrund eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens) Bedenken an der körperlichen und geistigen Eignung des Lenkerberechtigten iSd § 75 Abs 1 KFG, wobei diese durch verminderte Sehfähigkeit, durch verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder andere Ursachen begründet sein könnten. Da es hier (Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG) nicht um die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit geht, ist es unerheblich, daß seit dem Vorfall nahezu zwei Jahre vergangen sind und der Lenkerberechtigte sich seither wohlverhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110082.X01Im RIS seit
19.03.2001