RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0089

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/12/18 95/16/0311 3

Stammrechtssatz

Eine behauptete unrichtige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ebensowenig einen Wiederaufnahmsgrund dar wie die Behauptung, die Judikatur sei widersprüchlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110089.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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