Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Agrarbehörde hinsichtlich eines Antrags auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch Schotterabbau; Feststellung der Zuständigkeit des Landesagrarsenates zur Entscheidung über das Unterlassungsbegehren gegen die Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks infolge Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Regelung der Rechtsverhältnisse der beteiligten Grundeigentümer; Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Unterlassungsklage gegen dritte StörerRechtssatz
Feststellung der Zuständigkeit des Landesagrarsenates beim Amt der Sbg Landesregierung zur Entscheidung über einen Antrag auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch Schotterabbau gegen die Bundesforste als Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks.
Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die Klage auf Unterlassung des Schotterabbaus auf dem genannten Grundstück gegen einen dritten Störer.
Es ist dem Gesetzgeber, der die Agrarbehörde nicht nur zur allfälligen Regulierung oder Ablöse (also Veränderung), sondern auch zur Sicherung der Nutzungsrechte und allgemein zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sowohl dem Berechtigten sowie dem Verpflichteten zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten beruft, nicht zuzusinnen, gerade die Durchsetzung solcher Nutzungsrechte gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks im Einzelfall (und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte) einem anderen Organ überlassen zu haben. Die Umschreibung der Kompetenz der Agrarbehörden ist insoweit umfassend zu verstehen.
Der Umstand, daß das Gesetz nur die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften und darüber hinaus jene Personen als Parteien behandelt, denen es selbst Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt, zeigt, daß - entsprechend der Lage bei Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten - das öffentliche Interesse auf das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer und die von behördlichen Maßnahmen betroffenen Dritten beschränkt bleibt.
Für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zu dritten Störern ist es mangels Zuweisung zur Agrarbehörde bei der Zuständigkeit der Gerichte geblieben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Servitutenregulierung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Zuständigkeit der Gerichte, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zivilrecht, Wald- und WeideservitutenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI6.1994Dokumentnummer
JFR_10039373_94K00I06_01