Index
43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §50;Rechtssatz
Bei der Frage, ob zu Unrecht empfangene Bezüge vom Zivildienstleistenden zu ersetzen sind hat die Behörde alle Voraussetzungen des gem § 32 Abs 5 ZDG anzuwendenden § 50 HGG 1992 zu prüfen. Eine solche Voraussetzung stellt die Gutgläubigkeit des Empfängers bei Erhalt des zu Unrecht geleisteten Betrages dar, wobei es auf den gutgläubigen Verbrauch in diesem Zusammenhang nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110136.X02Im RIS seit
11.07.2001