RS Vwgh 1997/10/7 96/11/0136

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §50;
ZDG 1986 §32 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob zu Unrecht empfangene Bezüge vom Zivildienstleistenden zu ersetzen sind hat die Behörde alle Voraussetzungen des gem § 32 Abs 5 ZDG anzuwendenden § 50 HGG 1992 zu prüfen. Eine solche Voraussetzung stellt die Gutgläubigkeit des Empfängers bei Erhalt des zu Unrecht geleisteten Betrages dar, wobei es auf den gutgläubigen Verbrauch in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110136.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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