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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0156Rechtssatz
Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes betreffend die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) ist, da es sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, gem § 123 Abs 1 KFG letzter Satz die Berufung an den UVS zulässig. Daher ist auch der Devolutionsantrag bei dieser Behörde einzubringen; nur auf sie kann gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 123 Abs 1 KFG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung des Bf übergehen (Hinweis E 31.5.1994, 94/11/0119).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110131.X02Im RIS seit
03.04.2001