RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0131

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0156

Rechtssatz

Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes betreffend die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) ist, da es sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, gem § 123 Abs 1 KFG letzter Satz die Berufung an den UVS zulässig. Daher ist auch der Devolutionsantrag bei dieser Behörde einzubringen; nur auf sie kann gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 123 Abs 1 KFG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung des Bf übergehen (Hinweis E 31.5.1994, 94/11/0119).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110131.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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