RS Vfgh 1996/6/28 B2149/94

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Veröffentlicht am 28.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Änderungsplanes Nr 22 zum Flächenwidmungsplan Nr 2 der Gemeinde St. Lorenz vom 04.02.93 mit E v 12.06.96, V124/95.

Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides betreffend Versagung einer Baubewilligung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin; Abweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. betreffend Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung; im übrigen Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen.

Da nur die Erstbeschwerdeführerin zum Teil obsiegte, wurden dieser angesichts des Gesamtergebnisses der Beschwerde (teils Zurückweisung, teils Abweisung, teils Stattgabe) bloß die halben Kosten des Verfahrens zuerkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2149.1994

Dokumentnummer

JFR_10039372_94B02149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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