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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Der räumliche oder sachliche Bereich eines Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 letzer Satz VStG zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110088.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013