RS Vwgh 1997/10/7 95/11/0088

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der räumliche oder sachliche Bereich eines Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 letzer Satz VStG zustande.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110088.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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