RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0146

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §33 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/31 93/03/0156 2 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frist des § 103 Abs 2 KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110146.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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