RS Vfgh 1996/6/28 B1525/94

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Veröffentlicht am 28.06.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
UStG 1972 §6 Z8 lite
UStG 1972 §6 Z9 lita
UStG 1972 §12 Abs14

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verweigerung des Vorsteuerabzugs anläßlich des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft zur Begründung von Wohnungseigentum infolge denkunmöglicher Anwendung einer Bestimmung des UStG 1972 über die Steuerbefreiung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen

Rechtssatz

Es ist völlig verfehlt, den hier vorliegenden Fall der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft dem Begriff des "Umsatz(es) von Anteilen an Gesellschaften und anderer Vereinigungen" gemäß §6 Z8 lite UStG 1972 und nicht dem Begriff des "Umsatz(es) von Grundstücken im Sinne des §2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955" gemäß §6 Z9 lita leg cit zu unterstellen.

Im übrigen ist auch die von der belangten Behörde ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, daß der Tatbestand des §6 Z9 lita UStG 1972 nur dann erfüllt sei, wenn "das gesamte Grundstück durch einen Miteigentümer oder durch die Gemeinschaft der Eigentümer veräußert wurde" abzulehnen. Dies insbesondere deshalb, weil sie eine Differenzierung schaffen würde, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1525.1994

Dokumentnummer

JFR_10039372_94B01525_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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