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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hat der ASt seinen achtmonatigen Grundwehrdienst abgeleistet und ist somit seiner ordentlichen Präsenzdienstpflicht vollständig nachgekommen, weswegen sein Befreiungsantrag und damit auch dessen Abweisung in der Sache überholt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110094.X01Im RIS seit
08.11.2001