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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wurde das Strafverfahren wegen einer Übertretung gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO aus dem Grunde der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt, so liegt kein Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung vor, da mit dieser Einstellung gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG über die Vorfrage, ob der Lenkerberechtigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen habe, tatsächlich keine Entscheidung getroffen wurde (Hinweis E 17.1.1995, 94/11/0412).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110096.X01Im RIS seit
12.06.2001