RS Vfgh 1996/6/28 KI-3/95 - B754/95

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Veröffentlicht am 28.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art129a
B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art133 Z1
B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
EMRK Art3
EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde gegen das Untätigbleiben des UVS durch beide Gerichtshöfe; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über diese Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallenden Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; kein Eintritt der in Art133 Z1 B-VG ausgeschlossenen Zuständigkeitskonkurrenz mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Fällung der der Verwaltungsbehörde obliegenden Sachentscheidung

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine Säumnisbeschwerde zu entscheiden, ist offenkundig (siehe B v 14.06.95, B754/95).

Nach Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn "in derselben Sache ... der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt haben", obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre; mit anderen Worten: wenn sich einer der beiden Gerichtshöfe zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl zB VfSlg 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969, 13249/1992, 13409/1993; VfGH 14.12.94, KI-1/94; 30.06.95, KI-6/95 ua Zlen).

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Untätigkeit des UVS in einer Administrativbeschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art5 EMRK, Art1 PersFrSchG 1988) und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 EMRK).

Der in Art133 Z1 B-VG zum Ausdruck kommende Vorrang der speziellen gegenüber der generellen Kompetenz hat - wie schon 1955 K.Ringhofer,

Der Verwaltungsgerichtshof, 148, aufgezeigt hat - für Säumnisbeschwerden keinen Anwendungsbereich.

Die einer Verwaltungsbehörde obliegende Sachentscheidung zu fällen ist nämlich niemals Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes; die in Art133 Z1 B-VG ausgeschlossene Zuständigkeitskonkurrenz kann daher von vornherein nicht eintreten.

Es ist dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1946, der die Säumnisbeschwerde im B-VG zu einem Zeitpunkt verankerte, in dem Art133 Z1 B-VG schon längst bestanden hatte und nur die Kompetenzen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in bezug auf Bescheidbeschwerden abgegrenzt haben konnte, nicht zusinnbar, dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über eine Angelegenheit vorenthalten zu haben, die zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof gar nicht in die Lage kommt. Er hätte damit gerade im Bereich erhöhter Schutzbedürftigkeit eine durch nichts zu rechtfertigende Rechtsschutzlücke geschaffen.

Die auf die vorrangige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes abstellende Z1 des Art133 B-VG unterscheidet sich eben ihrem ganzen Inhalt nach wesentlich von den auf bestimmte Verwaltungsmaterien bezogenen Ausnahmen der (inzwischen allerdings aufgehobenen) Z2 - Disziplinarangelegenheiten - und der noch in Geltung stehenden Z3 - Patentwesen -, und auch von der zusammen mit der Regelung der Entscheidungspflicht (§73 AVG) zu lesenden Z4, dem normativen Ausdruck dessen, daß nach Einschätzung des Verfassungsgesetzgebers die Möglichkeit der Anrufung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle an sich erübrigt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach Art130 Abs1 litb B-VG zuständig, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht auch dann zu erkennen, wenn er dadurch genötigt sein sollte, anstelle der Verwaltungsbehörde ausschließlich über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • B 754/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1995 B 754/95
  • K I-3/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.1996 K I-3/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI3.1995

Dokumentnummer

JFR_10039372_95K00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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