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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund mangelnder Interessenabwägung; keine Berücksichtigung der Interessen einer seit Jahren in Österreich lebenden Familie bei der Beurteilung der Fragen der ortsüblichen Unterkunft, des ausreichenden Einkommens und der Folgen der verspäteten AntragstellungRechtssatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund mangelnder Interessenabwägung; keine Berücksichtigung der Interessen einer seit Jahren in Österreich lebenden Familie bei der Beurteilung der Fragen der ortsüblichen Unterkunft, des ausreichenden Einkommens und der Folgen der verspäteten Antragstellung.
Der Verfassungsgerichtshof hat im E v 16.03.95, B2259/94, mit näherer Begründung dargelegt, daß die Behörde auch bei Anwendung der in §5 Abs1 AufenthaltsG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung (weil etwa eine Familienzusammenführung verhindert wird), in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird, verhalten ist, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art8 Abs2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen der Bewilligungswerber Bedacht zu nehmen.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof im E v 10.10.95, B1722/94 ua, dargetan, daß die Behörde bei Anwendung der Bestimmung des §6 Abs3 AufenthaltsG, die eine Antragstellung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung vorsieht, in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird, ebenfalls verhalten ist, die Notwendigkeit der Versagung aus den in Art8 Abs2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall einer seit Jahren in Österreich lebenden Familie die Interessen der Beschwerdeführer gänzlich unberücksichtigt gelassen; sie hat damit die iS des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen.
(siehe auch E v 10.06.96, B1197/95 ua - Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien, minderjährige Kinder in Österreich geboren, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich seit 1971 bzw 1984, Bescheidaufhebung unter Hinweis auf B2259/94 wegen unterlassener Interessenabwägung bei der Beurteilung der Fragen der ortsüblichen Unterkunft und des gesicherten Unterhalts).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1491.1995Dokumentnummer
JFR_10039371_95B01491_01