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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Wurde der Fremde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.5.1996 ausgewiesen und wird seiner Beschwerde gegen die durch Bescheiderlassung am 25.9.1995 erfolgte Ablehnung seines Asylantrages mit dem am 18.12.1996 erlassenen Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung ist daher vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit im Grunde des § 19 FrG 1993 zu Recht erlassen. Ihre Rechtswirkungen angesichts der Grenzen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Beschwerde waren vorliegend nicht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211066.X01Im RIS seit
11.07.2001