RS Vwgh 1997/10/8 97/21/0580

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/21/0581

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1228/47 B 19. Oktober 1948 VwSlg 56 F/1948 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Erschöpfung des Instanzenzuges genügt es nicht, daß überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt wird, vielmehr muß die Rechtsmittelinstanz auch rechtzeitig angerufen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210580.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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