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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Räumt die Beh im nach § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheid ausdrücklich ein, daß der Fremde in seinem Heimatstaat (hier Ghana) wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird und hat er nach Angaben der österreichischen Behörde dieser einen gefälschten Haftbefehl vorgelegt, so kann aus dem Umstand der Vorlage eines solchen Dokuments noch nicht geschlossen werden, daß er in seinem Heimatstaat nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Dies folgt ebensowenig aus dem Umstand, daß es der Ehegattin des Fremden gelungen ist, ihm in seinem Heimatstaat einen neuen Reisepaß zu besorgen. Die Behörde darf nicht in Form von spekulativen Erwägungen die Motive des behaupteten - Verfolgerstaates dadurch prüfen, indem sie sich selbst in dessen Lage versetzt und ihre eigenen Maßstäbe zur Anwendung bringt (Hinweis E 26.6.1996, 95/20/0423). Hat die Behörde vielmehr einmal die Möglichkeit bejaht, daß der Fremde in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird, so wäre eine schlüssige Begründung hinsichtlich des Nichtbestehens der vom Fremden behaupteten Gefahren gem § 37 Abs 1 FrG 1993 vonnöten gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210403.X01Im RIS seit
20.11.2000