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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Verpflichtung gemäß §65 Abs1 und Abs4 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen; Androhung der zwangsweisen Vorführung (§77 Abs3 und Abs4 SicherheitspolizeiG iVm §19 AVG).
Der bekämpfte Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als die zwangsweise Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken, folglich auch die zwangsweise Vorführung unter Berufung auf diesen Bescheid bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides würde aber der Zweck der vorliegenden Beschwerde vereitelt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2116.1996Dokumentnummer
JFR_10039296_96B02116_01