RS Vwgh 1997/10/8 95/21/0424

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwGG §33 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Für die - gem § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 zu treffende

-

Kostenentscheidung war im konkreten Fall maßgeblich, daß die belBeh aus der entgegen einem unbestritten aufrechten Aufenthaltsverbot erfolgten Rückkehr des Bf nach Österreich und dem seit Ablauf der ihm erteilten Sichtvermerke unbestritten rechtswidrigen Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet zu Recht die Gefährlichkeitsprognose stellen durfte, daß sein Aufenthalt bis zum Ablauf des erlassenen Aufenthaltsverbotes gem § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährde. Daran ändert der Umstand grundsätzlich nichts, daß die belBeh nicht ohne weiteres den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993

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der Bf war während des aufrechten Aufenthaltsverbotes unter geänderten Namen nach Österreich eingereist - als gegeben erachten durfte und auch ohne weiteres nicht davon ausgehen durfte, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben und Familienleben des Bf nicht eingreife, weil dieser Eingriff vorliegend gem § 19 FrG 1993 und § 20 Abs 1 FrG 1993 als gerechtfertigt angesehen werden konnte. (Hier: Der vom Bf gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit dem angefochtenen Bescheid gem

§ 26 FrG 1993 iVm § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 abgelehnt; das Aufenthaltsverbot endete nach Erhebung der VwGH-Beschwerde; dem Bf werden Verfahrenskosten vorgeschrieben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210424.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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