RS Vwgh 1997/10/8 96/21/0816

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß zwischen dem dem Fremden zur Last liegenden Fehlverhalten und der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein Zeitraum von knapp drei Jahren verstrichen ist, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 22.5.1996, 95/21/0104, der hier angefochtene Bescheid ist der Ersatzbescheid nach diesem Erk, nun wurde ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren, gegenüber einem solchen von 10 Jahren im ersten Rechtsgang, für nicht rechtswidrig erkannt). Dies gilt auch für den bis zur Erlassung des Ersatzbescheides verstrichenen Zeitraum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210816.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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