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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß zwischen dem dem Fremden zur Last liegenden Fehlverhalten und der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein Zeitraum von knapp drei Jahren verstrichen ist, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 22.5.1996, 95/21/0104, der hier angefochtene Bescheid ist der Ersatzbescheid nach diesem Erk, nun wurde ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren, gegenüber einem solchen von 10 Jahren im ersten Rechtsgang, für nicht rechtswidrig erkannt). Dies gilt auch für den bis zur Erlassung des Ersatzbescheides verstrichenen Zeitraum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210816.X01Im RIS seit
20.11.2000