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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag betrifft die schriftliche Ausfertigung desselben Bescheides - dort gegen den mündlich verkündeten gerichtet -, der Gegenstand der zu B2047/96 protokollierten Beschwerde war. Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheiderlassung, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft, Bescheid mündlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2154.1996Dokumentnummer
JFR_10039291_96B02154_01