RS Vwgh 1997/10/9 95/20/0421

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Besondere Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen ist etwa dann geboten, wenn Kinder oder Jugendliche zu den Mitbewohnern des Waffenberechtigten zählen (Hinweis E 26.2.1992, 91/01/0191), wenn bei einem nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehegatten eine psychische Ausnahmesituation (Hinweis E 22.6.1976, 1055, 1056/76) oder die Neigung zu Aggressionen (Hinweis E 29.4.1981, 01/3590/80) erkennbar ist, oder gegen den Ehegatten oder Lebensgefährten aus solchen oder anderen Gründen ein Waffenverbot verhängt werden mußte (Hinweis E 29.4.1981, 01/3590/80, und E 7.12.1988, 88/01/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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