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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/08 95/01/0100 1 (hier: Daran ändert auch eine nach religiösen Riten vorgenommene, nach staatlichem Recht aber nicht gültige, Eheschließung zu einem vor Einreise des nunmehrigen Ehegatten des ASt ins Bundesgebiet liegenden Zeitpunkt nichts)Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 4 AsylG 1991 soll - über die FlKonv hinausgehend - der im Art 8 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens berücksichtigt werden. Daraus folgt, daß sich die im § 4 AsylG 1991 enthaltene Bedingung des Bestehens der Ehe VOR DER EINREISE nur auf den Asylwerber beziehen kann, weil die Achtung des Familienlebens des Asylwerbers, soweit es sich auf Ehegatten bezieht, naturgemäß voraussetzt, daß der Asylwerber schon zum Zeitpunkt seiner Einreise eine eheliche Gemeinschaft eingegangen sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200421.X01Im RIS seit
20.11.2000