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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei mit der sofortigen sicherheitsbehördlichen Festnahme, im Anschluß daran mit Folterungen, erniedrigenden Behandlungen und menschenunwürdigen Bestrafungen zu rechnen habe. Ihm drohe weiters die Zwangsrekrutierung zur türkischen Armee und der Einsatz in einem der Kampf- und Kriegsgebiete in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der türkischen Regierung und der PKK.
(Ebenso: B v 11.07.96, B 2246/96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2224.1996Dokumentnummer
JFR_10039290_96B02224_01