RS Vfgh 1996/7/10 B2224/96

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei mit der sofortigen sicherheitsbehördlichen Festnahme, im Anschluß daran mit Folterungen, erniedrigenden Behandlungen und menschenunwürdigen Bestrafungen zu rechnen habe. Ihm drohe weiters die Zwangsrekrutierung zur türkischen Armee und der Einsatz in einem der Kampf- und Kriegsgebiete in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der türkischen Regierung und der PKK.

(Ebenso: B v 11.07.96, B 2246/96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2224.1996

Dokumentnummer

JFR_10039290_96B02224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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