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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Erfordernis, bereits im Wiederaufnahmeantrag sämtliche Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit vollständig vorzunehmen, ist auch durch die Einführung der § 61 Abs 5 AVG nicht beseitigt worden. Insbesondere ist dadurch nicht die Unterscheidung von Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG einerseits und Inhaltsmängeln andererseits aufgehoben worden, was eine Änderung des § 13 Abs 3 AVG erfordert hätte. § 61 Abs 5 AVG stellt vielmehr eine Spezialschrift dar. Die in § 61 Abs 5 AVG eingeführte Fiktion - die im übrigen einen Behördenfehler voraussetzt und schon deshalb nicht auf den Fall unzureichender Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages übertragbar ist - geht vom Fortbestand der erwähnten Unterscheidung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200516.X02Im RIS seit
20.11.2000