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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Dr. M R, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, ebendort, gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. September 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. September 2004 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhängt.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend gibt der Antragsteller an, dass zwingende öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden, jedoch stelle ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1542.2004Dokumentnummer
JFT_09958783_04B01542_00