RS Vwgh 1997/10/9 97/20/0543

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/23 95/17/0125 4

Stammrechtssatz

Die Frage der Rechtzeitigkeit einer sogenannten Sukzessivbeschwerde hat sich auf den (verfassungsrechtlich vorgegebenen) einzigen, beim VfGH zu erhebenden Beschwerdeschriftsatz zu beziehen. Daraus folgt, daß die beim VfGH verspätet erhobene, dessen ungeachtet jedoch dem VwGH nach Ablehnung abgetretene Sukzessivbeschwerde durch den VwGH wegen Versäumung der ursprünglichen Beschwerdefrist (§ 82 Abs 1 und § 35 Abs 2 VerfGG) gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200543.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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