Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/06/23 95/17/0125 4Stammrechtssatz
Die Frage der Rechtzeitigkeit einer sogenannten Sukzessivbeschwerde hat sich auf den (verfassungsrechtlich vorgegebenen) einzigen, beim VfGH zu erhebenden Beschwerdeschriftsatz zu beziehen. Daraus folgt, daß die beim VfGH verspätet erhobene, dessen ungeachtet jedoch dem VwGH nach Ablehnung abgetretene Sukzessivbeschwerde durch den VwGH wegen Versäumung der ursprünglichen Beschwerdefrist (§ 82 Abs 1 und § 35 Abs 2 VerfGG) gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200543.X01Im RIS seit
20.11.2000