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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0081 2Stammrechtssatz
Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X04Im RIS seit
25.04.2001