RS Vwgh 1997/10/9 96/20/0622

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, das Mitsichführen hoher Bargeldbeträge bei Verkaufstätigkeiten zu vermeiden, besteht nicht in gleicher Weise bei Einkaufstätigkeiten in Branchen, bei denen Barzahlung üblich ist. Einer aus diesen Einkaufstätigkeiten resultierenden Gefährdung kann die Eignung zur Begründung eines Bedarfes iSd § 18 WaffG nicht von vornherein abgesprochen werden (Hinweis E 27.5.1975, 126/75). Die praktisch ausnahmslose Verneinung des auf die Gefahren geschäftlicher Tätigkeiten gestützten Bedarfes - jeweils fallbezogen und vorwiegend Inkassi bei Verkäufen betreffend - in anderen Erkenntnissen (Hinweis etwa E 6.5.1992, 92/01/0405, E 22.6.1994, 93/01/0571, E 31.5.1995, 92/01/1022, und E 5.6.1996, 96/20/0311) steht dem nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200622.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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